Allgemeine Geschäftsbedingungen IMC Institut
Allgemeine Geschäftsbedingungen
von
IMC Institut für Marketing und Controlling
Sandra Ottensmann
Klinkumer Str. 30
41844 Wegberg
- im Folgenden: IMC -
1. Allgemeines
1.1
Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen IMC
und dem Kunden geschlossen werden.
1.2
IMC
bietet dem Kunden unter anderem Leistungen im Bereich der Websiteerstellung
bzw. -entwicklung (einschließlich Wartung und Pflege). Der spezifische
Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen IMC und dem
Kunden.
1.3
IMC
schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.
1.4 IMC ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die
erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits
ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. IMC bleibt hierbei alleiniger
Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für IMC
ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden
zuwiderläuft.
1.5
Die
Vertragsparteien verpflichten sich, jeweils einen Ansprechpartner zu benennen,
der den jeweiligen Auftrag begleitet und zur Abgabe von rechtsverbindlichen
Willenserklärungen bevollmächtigt ist.
1.6
Von
diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Kunden verwendet
werden, erkennt IMC – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.
2. Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1
Sofern der Kunde IMC Texte, Bilder oder sonstige Inhalte
zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen
die Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Es wird in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass IMC von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen ggü. dem Kunden zu erbringen. IMC ist insbesondere nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. IMC wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde bestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür selbst.
2.2
Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm
zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung gestellten Informationen, Daten,
Werke (z.B. die Daten für das Impressum, Grafiken etc.) und Zugänge vollständig
und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm
erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.
2.3
Der
Kunde ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die
Beschaffung des Materials zur Ausgestaltung der Webseiten (z.B. Grafiken,
Videos) selbst verantwortlich und stellt diese IMC rechtzeitig zur Verfügung.
Stellt der Kunde diese nicht zur Verfügung und macht er auch keine
weitergehenden Vorgaben, so kann IMC nach eigener Wahl unter Beachtung der
urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z.B.
Stockfoto-Dienstleister) verwenden oder die entsprechenden Teile der Webseite
mit einem Platzhalter versehen.
2.4
Sofern
für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags
nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien,
einen solchen – von IMC zu stellenden – Vertrag vor Beginn der
Leistungserbringung abzuschließen.
2.5
Für
Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine
verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist IMC gegenüber
dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
2.6
Kommt
der Kunde seinen Verpflichtungen aus dieser Ziffer nicht nach, kann IMC dem
Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z.B. Kosten für Stockfotos und
Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung stellen.
3. Website-Erstellung
3.1
Sofern
keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die
Webseitenerstellung auf Grundlage agiler Methoden. Suchmaschinenoptimierung
(SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
3.2
Gegenstand
von Website-Erstellungsverträgen zwischen IMC und dem Kunden ist grundsätzlich
die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten
(z.B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer
Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen
Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene
Website-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.
3.3
Soweit
nicht anders vereinbart sind die die erstellten Webseiten / Shops für alle
gängigen Browser in ihren jeweils aktuellsten Fassungen optimiert (jeweils die
letzten zwei Versionen des Browsers). Eine Optimierung für Mobilgeräte ist nur
geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde
3.4
Die
im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen IMC und dem
Kunden individuell abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei IMC zunächst
eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten
Webseiten-Inhalte (gestalterische Inhalte wie Bilder, Layouts, Logos u.Ä. sind
vom Kunden festzulegen und zur Verfügung zu stellen). Diese Anfrage stellt eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch IMC dar. IMC wird die in der
Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen
auf Vollständigkeit, Geeignetheit, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und
Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage
hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des
Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen IMC und dem Kunden
zustande.
3.5
Die
Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung von Tools (z.B.
Statistik) oder Zertifikaten (z.B. SSL / TLS) oder die Überlassung einer
Entwicklungs-, Anwendungs- oder sonstigen Dokumentation sind von IMC nur dann
zu erbringen, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist.
3.6
Der
Kunde kann jederzeit auf die Entwicklungsseite zugreifen und Kundenwünsche
einbringen, soweit diese vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt
sind. Derartige Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags,
wenn beide Vertragsparteien in Textform (d.h. z.B. per Email, Telefax o.Ä.)
zustimmen. Im Übrigen ist IMC nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten
Funktionen/Positionen bzw. zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung (z.B.
Wartung) verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert
vereinbart und vergütet werden.
3.7
Das
Angebot von IMC enthält in der Regel eine „Musterseite“ oder einen
„Online-Gestaltungsvorschlag“, deren Format und Inhalte von IMC nach freiem
Ermessen ausgewählt werden; es besteht kein Anspruch auf bestimmte
gestalterische Elemente oder Funktionen. Sofern eine Einigung auf Grundlage der
„Musterseite“ oder des „Online-Gestaltungsvorschlags“ nicht möglich ist, kommt
kein Vertrag zustande; der potenzielle Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch
auf Herausgabe der „Musterseite“ oder des „Online-Gestaltungsvorschlags“ oder
der dazugehörigen Quellcodes, Kopien o.Ä. Beim Kunden verbleibende Kopien sind
zu löschen oder an IMC herauszugeben.
3.8
Sobald
die Webseite fertiggestellt wurde, wird IMC den Kunden zur Abnahme der Webseite
auffordern.
3.9
Voraussetzung
für die Tätigkeit von IMC ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des
Projekts erforderliche Daten (Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) IMC vor
Auftragsbeginn vollständig in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Kommt der
Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann IMC dem Kunden den hierdurch
entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.
3.10
Nach
Fertigstellung und Abnahme der Website und/oder einzelner Teile hiervon erhält
der Kunde von IMC – sofern vorhanden und individualvertraglich vereinbart –
umgehend per E-Mail sämtliche Grafiken, Quellcodes, ggf. Dokumentationen
und/oder Handbücher verwendeter (Dritt‑) Module sowie ggf.
Entwicklungsdokumentationen.
3.11
Die
Vergütung für die Website-Erstellung ist Gegenstand einer
individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Im Übrigen finden
die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
3.12
Sofern
der Kunde für die neue Website keine Hosting-Dienstleistungen von IMC Institut
für Marketing und Controlling, sondern von Drittanbietern in Anspruch nimmt,
übernimmt IMC keine Verantwortung für die jeweiligen Server und deren
Konfiguration, die Datenleitungen und/oder die Abrufbarkeit der Website.
4. Besondere Bestimmungen für die Wartung von Webseiten
4.1
Nach
Fertigstellung der Website und/oder einzelner Teile hiervon kann IMC dem Kunden
Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Website anbieten. IMC kann auch
die Wartung von Drittwebseiten anbieten. Jedoch ist weder IMC zu einem solchen
Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote
von IMC in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich
Gegenstand von Individualabsprachen.
4.2
Inhalt
der Wartungsverträge ist die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die
anlassbezogene Aktualisierung der Webseite für gängige Webbrowser in ihrer
jeweils aktuellen Version. Weitere Details, wie z.B. regelmäßige Wartungen,
können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.
4.3
Voraussetzung
für die Wartung ist, dass die zu wartenden Inhalte mit den Systemen von IMC kompatibel
sind. Die Kompatibilität kann insbesondere durch veraltete Komponenten der zu
wartenden Inhalte oder durch eigenmächtige Änderungen von Seiten des Kunden beeinträchtigt
werden. Sollte die Kompatibilität nicht gewährleistet sein, muss der Kunde
diese selbstständig herstellen (z.B. durch entsprechende Updates) oder IMC gesondert
mit der Herstellung der Kompatibilität beauftragen.
4.4
IMC
haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch
eigenmächtige Änderungen des Kunden verursacht wurden oder auf sonstigen
Fehlern beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich von IMC liegen; die
Vorschriften unter „Haftung und Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
4.5
Die
Wartung umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur die technische,
nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Webseite. IMC schuldet
insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der
Datenschutzerklärung.
5. Texterstellung
5.1
IMC
erstellt für den Kunden u.a. Texte (z.B. Pressemeldungen). Die Inhalte dieser
Texte richten sich nach den Vorgaben des Kunden. Sobald der vereinbarte Text
fertiggestellt wurde, erhält der Kunde diesen zur Freigabe. Bei Pressemeldungen
wird nach erfolgter Freigabe ein Distributionsdatum festgelegt, an dem diese an
die Medien übermittelt werden soll.
5.2
Sofern
IMC mit der Einbindung der Texte in
öffentlichen Medien (Online oder Print) beauftragt wurde, wird IMC die fertigen Texte dem
Kunden vorab zur Freigabe vorlegen; nicht freigegebene Inhalte werden nicht
veröffentlicht. IMC haftet nicht für Schäden,
die durch die Veröffentlichung fehlerhafter oder unerwünschter Inhalte
entstehen, sofern diese Inhalte vor ihrer Veröffentlichung vom Kunden freigegeben
wurden; die Regelungen dieser AGB unter „Haftung“ bleiben unberührt.
5.3 Soweit nichts anderes
vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf eine Korrektur- bzw.
Änderungsschleife zu. Reklamationen hinsichtlich der stilistischen Gestaltung
oder die Einbindung neuer Informationen in den Text sind nach der zweiten
Änderungsschleife grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber
hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
6. Webhosting und Domainregistrierung
6.1
IMC
bietet dem Kunden – insbesondere als Zusatzoption im Rahmen der
Website-Erstellung – auch Hosting- und Domainregistrierungsleistungen an. Der
spezifische Leistungsumfang (Domainregistrierung, Speicherplatz, Zertifikate
etc.) ist Gegenstand individueller Vereinbarungen zwischen den Parteien. IMC ist
berechtigt, Leistungen Dritter in jedweder Form im Zusammenhang mit der
Ausführung von Hostingleistungen in Anspruch zu nehmen.
6.2
Sofern
nicht anders vereinbart, übernimmt IMC im Falle einer Beauftragung als Hoster
die Administration und Verwaltung der Daten. Der Kunde erhält grundsätzlich
keinen Zugang zum Administrationsbackend des Hostingsystems.
6.3
Die
Verfügbarkeit der von IMC zum Zwecke des Hostings verwendeten Server liegt bei
mindestens 99% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Zeiten,
innerhalb derer die Server aufgrund durch von IMC nicht beeinflussbarer
Ereignisse nicht erreichbar sind (Höhere Gewalt, Handlungen Dritter, Technische
Probleme etc.).
6.4
Sofern
nicht anders vereinbart besteht kein Anspruch des Kunden auf die Zuweisung
einer festen IP-Adresse für seine Internetpräsenz. Technisch oder rechtlich
bedingte Änderungen sind jederzeit möglich und bleiben vorbehalten.
6.5
Der
Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter und sonstigen Zugangsdaten – sofern
ihm solche von IMC zur Verfügung gestellt wurden – nicht an Dritte
weiterzugeben und regelmäßig zu ändern. Für eventuellen Missbrauch durch Dritte
ist der Kunde selbst verantwortlich, soweit er diesen zu vertreten hat.
6.6
Der
Kunde ist verpflichtet, regelmäßige Sicherungskopien seiner gehosteten Daten zu
erstellen. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage, hat er IMC oder andere
hierzu fachlich geeignete Dritte mit der Sicherung zu beauftragen. Für
eventuelle Datenverluste, die aufgrund mangelnder Datensicherung entstehen,
haftet der Kunde selbst.
6.7
Nimmt
der Kunde Domainregistrierungsleistungen von IMC in Anspruch, gilt ergänzend
folgendes:
6.7.1
Das
zur Registrierung der jeweiligen Domain erforderliche Vertragsverhältnis kommt
direkt zwischen dem Kunden und der jeweiligen Domainvergabestelle bzw. dem
jeweiligen Registrar zustande. IMC wird im Verhältnis zwischen Kunde und
Vergabestelle lediglich als Vermittler tätig, ohne eigenen Einfluss auf die
Vergabe der Domain zu haben.
6.7.2
Der
Kunde trägt die volle Verantwortung dafür, dass die von ihm gewünschte Domain
keine Rechte Dritter verletzt. Eine Überprüfung der Domain ist nicht
geschuldet.
6.7.3
Für
die Registrierung von Domains gelten ergänzend die jeweiligen Bedingungen der
einzelnen Vergabestellen. IMC wird den Kunden im Falle einer beabsichtigten
Registrierung auf eventuelle Besonderheiten hinweisen.
7. Print
7.1
Gegenstand
von Designverträgen im Printbereich zwischen IMC und dem Kunden ist
grundsätzlich die Entwicklung der für Printprodukte gestalterischen Vorgaben
des Kunden (z.B. Ausgestaltung von Bannern, Postgrafiken, Plakaten, Flyern,
KFZ- oder Schaufenster-Beklebungen, Textilien oder Logo-Entwürfen). Zwischen
den Parteien geschlossene Designverträge sind Werkverträge im Sinne von § 631 ff. BGB.
Ein abweichender Leistungsumfang kann zwischen den Parteien
individualvertraglich vereinbart werden.
7.2
Die
im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen IMC und dem
Kunden individuell geschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei IMC zunächst
eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten
Design-Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots durch IMC dar. IMC wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen
des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit
(mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere in Bezug auf die
Rechte von Dritten), Eindeutigkeit,
Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der
Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die
Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen IMC und dem
Kunden zustande.
7.3
Nach
Abschluss des Vertrages werden die Anforderungen des Kunden bei Bedarf in einem
weiteren Briefing besprochen und die Vorgaben konkretisiert. Zu diesem
Zeitpunkt können Kundenwünsche eingebracht werden, sofern sie vom ursprünglich
vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Sofern erforderlich besteht die
Möglichkeit eines Rebriefings vor Fertigung des Leistungsgegenstands.
Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide
Vertragsparteien in Textform zustimmen. Im Übrigen ist IMC nur zur Herstellung
der im Vertrag aufgelisteten Positionen verpflichtet. Darüberhinausgehende
Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
7.4
Sobald
der vereinbarte Leistungsgegenstand fertiggestellt wurde, wird IMC den Kunden
zur Abnahme des Werks auffordern.
7.5
Soweit
nicht anders vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf eine Korrekturschleife
zu. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind grundsätzlich
ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er
die Mehrkosten zu tragen.
7.6
Voraussetzung
für die Tätigkeit von IMC ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des
Projekts erforderliche Daten (Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) IMC vor
Auftragsbeginn vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Für Verzögerungen
und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete
(notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist IMC gegenüber dem
Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich. Kommt der Kunde dieser
Verpflichtung nicht nach, kann IMC dem Kunden den hierdurch entstehenden
Zeitaufwand in Rechnung stellen.
7.7
Die
Vergütung ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen
den Parteien. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
7.8
Soweit vertraglich nicht
anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten, schuldet IMC bei
der Erstellung von Printprodukten neben den vertraglich vereinbarten
Leistungsgegenständen nur die Übergabe einer Druckdatei (z.B. PDF, JPG oder PNG).
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer bearbeitbaren Datei (z.B.
Word).
8.
Video
und Fotografie
8.1
IMC erstellt für seine Kunden professionelle Videos und
Fotografien. Die
im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen IMC und dem
Kunden individuell geschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei IMC zunächst
eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten
Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
durch IMC dar. IMC wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des
Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit
Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere auf die Rechte von Dritten),
Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf
Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot
erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein
Vertrag zwischen IMC und dem Kunden zustande.
8.2
Die Vorgaben des Kunden werden nach bestem Wissen und Gewissen
berücksichtigt. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es sich bei der
Erstellung von Videos und Fotografien um eine kreative Leistung handelt, die
ein hohes Maß an künstlerischer Freiheit erfordert. IMC schuldet daher
ausschließlich die Erstellung eines Werks, das nach dessen eigener Erfahrung
und Einschätzung den Wünschen des Kunden entspricht. Reklamationen hinsichtlich
der künstlerischen Gestaltung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
8.3
Soweit nicht anders vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf eine
Korrekturschleife hinsichtlich der Bildbearbeitung (z.B. durch Filter und
Effekte) der erstellten Fotografien zu; eine Neuerstellung der Fotografien ist
jedoch ausgeschlossen. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung
sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere
Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen
8.4
Sofern der Kunde für die Erstellung des Videos oder Fotografien
Personen zur Verfügung stellt (z.B. dessen Mitarbeiter oder professionelle
Modelle), ist er allein dafür verantwortlich, dass die betreffenden Personen in
die Verwendung der Aufnahmen eingewilligt haben. Er ist insbesondere für den
Abschluss geeigneter Model-Release-Verträge und die Einholung DSGVO-konformer
Mitarbeiterverpflichtungen verantwortlich.
8.5
Sobald der vereinbarte Leistungsgegenstand fertiggestellt wurde,
wird IMC den Kunden zur Abnahme des
Werks auffordern.
8.6
Soweit nicht anders individualvertraglich vereinbart, kann IMC verlangen,
dass auf den erstellten Werken ein geeigneter Urheberrechtsvermerk an einer
angemessenen Stelle platziert wird.
9.
SEO-Marketing und SEA-Kampagnen
9.1
IMC
bietet dem Kunden u.a. Dienstleistungen im Bereich SEO-Marketing an. Im Rahmen
der Leistungserbringung schuldet IMC ausschließlich die Durchführung von
Maßnahmen, die nach eigener Erfahrung von IMC das Suchmaschinen-Ranking positiv
beeinflussen können oder vom Auftraggeber ausdrücklich angeordnet werden.
Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff. BGB.
Ein bestimmtes Ergebnis (z.B. Verkaufszahlen) wird im Rahmen der
SEO-Dienstleistungen dagegen nur dann geschuldet, wenn dieses ausdrücklich zugesichert
wurde. Marketing-Leistungen können für eine Mindestvertragslaufzeit von 6
Monaten gebucht werden und können zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von
beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Monaten wieder
abbestellt werden. Werden die Marketing-Leistungen nicht fristgerecht
gekündigt, verlängert sich der Beauftragungszeitraum um weitere 6 Monate. Das
Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon
unberührt.
9.2
IMC
bietet dem Kunden ferner Dienstleistungen im Bereich von SEA-Kampagnen an. Im
Rahmen der Leistungserbringung schuldet IMC ausschließlich die Unterbreitung
von Vorschlägen bzgl. werbewirksamer Keywords und nach Freigabe des Kunden die
Durchführung der Maßnahme (Schaltung von Werbeanzeigen). Hierbei handelt es
sich um Dienstleistungen im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein
bestimmtes Ergebnis (z.B. ein bestimmtes Ranking in der Google Trefferliste)
wird im Rahmen von SEA-Dienstleistungen nicht geschuldet, es sei denn, dies wurde
ausdrücklich zugesichert. IMC hat neben dem Anspruch auf Vergütung der
Dienstleistung einen Anspruch auf Aufwendungsersatz im Hinblick auf die
kostenpflichtigen Anzeigen gegenüber dem Kunden. IMC trifft nicht die
Verpflichtung, die Rechtmäßigkeit von Keywords zu überprüfen. IMC unterbreitet
dem Kunden Vorschläge bzgl. der Buchung von Keywords. Die rechtliche Prüfung
insbesondere auf die Markenrechte Dritter und Freigabe der Keywords obliegt dem
Kunden vor Durchführung der Kampagne.
10.
Social Media
Marketing
10.1
IMC stellt seinen Kunden unter anderem die technische
Unterstützung bei der Erstellung und/oder Betreuung von Social-Media-Präsenzen
zur Verfügung. Sofern der Kunde diese Leistungen in Anspruch nimmt, schuldet
der Anbieter ausschließlich die technische Erstellung der Social-Media-Pages
und/oder das technische Einpflegen der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden
Inhalte.
10.2
Sofern vereinbart, erstellt IMC ferner Facebook-Werbeanzeigen für
den Kunden; hierbei handelt es sich um Anzeigen, die speziell über das von
Facebook hierfür bereitgestellte System erstellt werden. Auch hierbei schuldet IMC
lediglich die Erstellung der Werbeanzeigen auf Grundlage des individuelles
Kundenwunsches. Bestimmte Ergebnisse (z.B. Verkaufszahlen) sind hierbei nicht
geschuldet.
10.3
Die Auswahl der Inhalte (Bilder, Texte, Videos, Impressen etc.),
obliegt allein dem Kunden. IMC wird diese Inhalte nicht auf ihre inhaltliche
oder rechtliche Richtigkeit prüfen. Insoweit wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass IMC nicht berechtigt ist, den Kunden rechtlich zu beraten.
Sollte er in Einzelfällen dennoch feststellen, dass die vom Kunden
bereitgestellten Inhalte gegen geltendes Recht verstoßen, kann er das
Einstellen solcher Inhalte verweigern.
10.4
Neben
der Erstellung der Fanpage kann auch das Posten im Namen und unter dessen Namen
(sog. Ghost Posting) vereinbart werden. IMC ist in der inhaltlichen
Ausgestaltung frei, sofern es keine Vorgaben des Kunden gibt. Es besteht keine
Verpflichtung, auf Posts von Dritten zu reagieren oder diese zu überwachen.
Dies untersteht der Verantwortung des Kunden als Betreiber. Dienstanbieter im
Sinne des § 10 TMG ist allein der Kunde. Details sind individualvertraglich zu
regeln.
10.5
IMC ist im Rahmen der Betreuung der Social-Media-Seiten lediglich
der Auftragsverarbeiter des Kunden.
11. Werbekampagnen
11.1 IMC bietet dem Kunden die Beratung zu und Konzeption von multimedialen
Kommunikationskampagnen an, z.B. Werbeanzeigen in Zeitungen, Werbespots im TV,
Internet, Social Media usw. Der genaue Leistungsgegenstand wird
individualvertraglich geregelt. Ein besonderer Werbe-Erfolg wird nicht
geschuldet (z.B. Klicks, Verkaufszahlen usw.).
11.2 Möchte der Kunde Leistungen nach dieser Ziffer von IMC in Anspruch
nehmen, stellt dieser zunächst eine Anfrage an IMC mit einer möglichst genauen
Beschreibung seiner Vorstellungen und Wünsche. IMC wird daraufhin mit dem
Kunden auf dieser Basis ein Erstgespräch vereinbaren. Im Anschluss an das
Erstgespräch wird IMC ein detailliertes Angebot erstellen. Sollte auf Grundlage
des Erstgesprächs kein Vertrag zustande kommen, ist IMC berechtigt, den
bisherigen Aufwand in angemessenem Rahmen dem Kunden in Rechnung zu stellen;
vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen wird dieser Aufwand nach Stunden zu
einem Stundensatz von 100,00Euro netto abgerechnet
11.3 Beauftragt der Kunde IMC mit der Konzeption oder Durchführung von
Kommunikationskampagnen, so sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, 40
% des Rechnungsbetrages als Anzahlung nach Annahme des Angebots durch den
Kunden sofort fällig, die verbleibenden 60 % nach Auslieferung des Werks an den
Kunden.
12.
UX / UI Beratung
und Analyse
12.1 IMC bietet
dem Kunden auf diesen zugeschnittene UX und UI Beratung an. Im Rahmen der
Leistungserbringung schuldet IMC ausschließlich die Beurteilung der UX- / UI-Gestaltung
der mobilen Apps / Webapps / Webseiten / anderer digitaler Medien, wie z.B.
Produktkataloge, SEA- und andere Anzeigen des Kunden und einer Empfehlung für
zukünftige Gestaltungsmaßnahmen. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung
im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z.B.
Conversion-Rate, Verweildauer oder Kundenbindung) ist dagegen nur dann
geschuldet, wenn dieses ausdrücklich zugesichert oder vereinbart wurde. Die Abrechnung und Dauer der Beauftragung richten sich nach den
Vorgaben des angenommenen Angebots.
12.2 IMC bietet dem Kunden, insbesondere im Zusammenhang mit UX und UI
Beratung, auch Analyseleistungen für die oben genannten Medien (Apps,
Webseiten, Anzeigen usw.) an. Der Kunde kann entweder IMC mit der Durchführung
der Analyse beauftragen oder der Kunde führt die Analyse selbst durch (sog.
Cloud Studie) Die Beauftragung einer auf der Analyse basierenden Beratung durch
IMC ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
12.3 Wird die Analyse von IMC ausgeführt, so stellt IMC selbst die Probanden
und die technischen Mittel zur Verfügung. Falls von IMC zu stellende Probanden
ausfallen, wird IMC für angemessenen Ersatz sorgen. IMC wird auch die
notwendigen Verträge mit den von IMC zur Verfügung gestellten Probanden
schließen und entsprechende datenschutzrechtliche und ggf. weitere notwendige
Einwilligungen bei den Probanden einholen.
12.4 Führt der Kunde die Analyse selbst durch (Cloud Studie), stellt
IMC ihm hierfür über ein Webportal eine Cloud-Software zur eigenständigen
Durchführung von Usability-Tests sowie die notwendige Hardware auf Mietbasis
zur Verfügung. Die Mietbedingungen sind Gegenstand individualvertraglicher
Vereinbarungen. Die Nutzung des Webportals für die Cloud-Studie ist auf die
individualvertraglich festgelegte Dauer begrenzt und entgeltpflichtig. Im
Rahmen der Software-Nutzung sind die Nutzungsbedingungen zu beachten.
13. Marktforschung
13.1
IMC
bietet dem Kunden u.a. Dienstleistungen im Bereich der Marktforschung an. Im
Rahmen der Leistungserbringung schuldet IMC ausschließlich die Marktforschungsmaßnahmen,
die vorab mit dem Kunden abgestimmt und vereinbart wurden. Hierbei handelt es
sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein
bestimmtes Ergebnis kann basierend auf der Marktforschung nicht zugesichert
werden.
13.2
Wünscht
der Kunde Leistungen aus dem Bereich der Marktforschung, so stellt er IMC eine
entsprechende Anfrage. IMC wird auf dieser Anfrage basierend einen
Studienvorschlag erstellen, der die Aufgabenstellung sowie die Zielsetzung,
Untersuchungsdesign, Auswertungsmethodik, einen Zeitplan sowie das anfallende
Honorar enthält. Erst mit Annahme des Studienvorschlags durch den Kunden kommt
ein Vertrag zustande.
13.3
Der
Kunde hat keinen Anspruch auf einen exklusiven Studienvorschlag. IMC ist
berechtigt, ähnliche oder identische Studien bei anderen Kunden durchzuführen.
13.4
Wünscht
der Kunde Änderungen am Studienvorschlag, wird IMC einen neuen Studienvorschlag
erstellen oder, falls die Umsetzungswünsche nicht umsetzbar sind, die Anfrage
ablehnen. In diesem Fall kommt kein Vertrag zustande.
13.5 Sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind 50 % des Honorars für
Marktforschungsdienstleistungen bei Vertragsschluss, die restlichen 50 %
bei Übergabe des Studienberichts fällig. Die Abrechnung
und Dauer der Beauftragung richten sich im Übrigen nach den Vorgaben des
angenommenen Studienvorschlags.
13.6 Sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, darf der Kunde die
Studienergebnisse ausschließlich für den internen Gebrauch verwenden.
13.7 Ist vereinbart, dass
der Kunde die Probanden stellt, so haftet IMC nicht für einen Ausfall der
Probanden, sofern dieser von IMC nicht verschuldet wurde. Der Kunde hat in
diesem Fall für Ersatz zu sorgen. IMC schuldet keine Markforschungsleistungen,
wenn diese Aufgrund fehlender, vom Kunden zu stellender Probanden nicht
erbracht werden können.
13.8 Stellt der Kunde IMC zu Marktforschungszwecken Probanden zur
Verfügung, so handelt IMC lediglich als Auftragsverarbeiter des Kunden; der
Kunde ist allein für die Rechtmäßigkeit der Teilnahme der Probanden an der
Marktforschungsmaßnahme verantwortlich; insbesondere hat der Kunde vor
Durchführung der Maßnahme alle ggf. notwendigen Einwilligungen der Probanden,
insbesondere datenschutzrechtliche Einwilligungen, einzuholen. Der Kunde ist
selbst dafür verantwortlich, dass er die im Zuge der Marktforschung erlangten
Daten rechtmäßig weiterverarbeitet. IMC haftet ausschließlich für die
rechtmäßige Verarbeitung der Daten in seinen eigenen Systemen. Die Vorschriften
dieser AGB unter „Haftung“ bleiben unberührt.
13.9 Sofern vereinbart, stellt IMC die Probanden zur Verfügung. Falls
von IMC zu stellende Probanden ausfallen, wird IMC für angemessenen Ersatz
sorgen. IMC wird auch die notwendigen Verträge mit den von IMC zur Verfügung
gestellten Probanden schließen und entsprechende datenschutzrechtliche und ggf.
weitere notwendige Einwilligungen bei den Probenden einholen.
13.10 Sofern Leistungen im Bereich der Marktforschung wegen fehlender
oder verspäteter notwendiger Mitwirkung des Kunden – insbesondere bei
Nichteinhaltung von vereinbarten Terminen durch den Kunden – nur verspätet oder
gar nicht erbracht werden können, ist die Haftung von IMC gegenüber dem Kunden
ausgeschlossen.
13.11 Die Original-Erhebungsdaten dürfen auf Anfrage vom Kunden in den
Räumen von IMC eingesehen werden, sofern dies nicht zwingenden rechtlichen,
insb. datenschutzrechtlichen, Vorschriften zuwiderläuft.
14. Preise und Vergütung
14.1
Die
Vergütung für die Website- und/oder Online-Shop-Erstellung oder für sonstige
Aufträge ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den
Parteien und richtet sich grundsätzlich nach dem Angebot.
14.2
IMC ist berechtigt, die
eigenen Preise regelmäßig in dem Umfang anzupassen, in dem die eigenen Kosten von
IMC für die Erbringung der Dienstleistung steigen. Bestehende Kunden werden über die Preisanpassung spätestens einen Monat vor
Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Kunde nicht
innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt
seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Die Benachrichtigung über die
beabsichtigte Preisanpassung wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs
oder seines Ausbleibens hinweisen. Sofern der Kunde mit der Preisanpassung
nicht einverstanden ist, kann er das Abonnement zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Preisanpassung außerordentlich kündigen.
15. Abnahme
Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, kann
IMC verlangen, dass die Abnahme in Schriftform erfolgt; die schriftliche
Abnahme ist nur geschuldet, wenn IMC den Kunden hierzu auffordert. Die
Abnahmebestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben im Übrigen unberührt. Die Abnahmefrist im
Sinne des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB wird
auf 2 Wochen ab Mitteilung über die Fertigstellung des Werks festgelegt, sofern
im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine längere Abnahmefrist
erforderlich ist, die IMC dem Kunden in diesem Fall gesondert mitteilen wird.
Sofern sich der Kunde innerhalb
dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels
verweigert, gilt das Werk als abgenommen.
16. Mängelgewährleistung
Ein unwesentlicher Mangel begründet keine
Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei IMC Institut für
Marketing und Controlling. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige
Ansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für
Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von
Leib, Leben oder Gesundheit durch IMC resultieren. Die Verjährung beginnt nicht
erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt. Im
Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.
17. Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in und
außerhalb dieser AGB haben Dauerschuldverhältnisse (z.B. Wartungsverträge) eine
Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Wird der
Vertrag nicht fristgerecht zum Laufzeitende gekündigt, verlängert er sich
automatisch um weitere 12 Monate. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt.
18. Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht
18.1
IMC
räumt dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags durch den Kunden –
an den entsprechenden Arbeitsergebnissen und/oder den jeweiligen Quellcodes im
Zeitpunkt ihrer Entstehung grundsätzlich ein einfaches Nutzungsrecht ein.
Weitergehende Rechte können zwischen den Parteien mittels einer individualvertraglichen
Einigung vereinbart werden.
18.2
Sofern
nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde IMC ausdrücklich die
Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in
angemessener Weise öffentlich darzustellen. Insbesondere ist IMC dazu
berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu werben und auf allen
erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber
hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
18.3
Ferner
ist IMC berechtigt, den eigenen Namen mit Verlinkung in angemessener Weise im
Footer und im Impressum der von IMC erstellten Webseite(n) zu platzieren, ohne
dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.
19. Vertraulichkeit
IMC wird alle IMC zur Kenntnis gelangenden
Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen,
Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos,
DVD, CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder
Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden
oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. IMC
verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder
Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Programmierern, Filmproduzenten,
Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben,
aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer
dieses Vertrages hinaus.
20. Haftung / Freistellung
20.1 Die Haftung von IMC für
sämtliche Schäden wird wie folgt beschränkt: Bei einer leicht fahrlässigen
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) haftet IMC jeweils
der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren,
vertragstypischen Schaden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung eine Partei regelmäßig vertrauen darf.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder bei
vorsätzlichem Handeln sowie im Falle zwingender gesetzlicher Haftung,
insbesondere bei Übernahme einer Garantie oder bei schuldhaften Verletzungen
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die vorstehende Haftungsregelung gilt auch im Hinblick auf die Haftung von IMC
für Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
20.2 Der Kunde stellt IMC von
jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen IMC aufgrund von Verstößen des
Kunden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.
21. Schlussbestimmungen
21.1
Die
zwischen IMC und den Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
21.2
Sofern
der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat,
vereinbaren die Parteien den Sitz von IMC als Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände
bleiben hiervon unberührt.
21.3
IMC ist
berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z.B. Änderungen in
der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie)
und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden
hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail
benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der
Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur
Änderung als erteilt. Im Falle des Widerspruchs ist IMC berechtigt, den Vertrag
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die
Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser Nutzungsbedingungen
wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens
hinweisen.
Stand: April
2020